Rechtsverzögerung (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren) | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)
Sachverhalt
A. Beim Regionalgericht Plessur ist seit Dezember 2018 das Scheidungsver- fahren zwischen C._____ (nachfolgend: Ehefrau) und A._____ hängig (Proz. Nr. 115-2018-79). Auf Gesuch der Ehefrau vom 5. Mai 2020 um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2020-364), zu welchem A._____ am 29. Mai 2020 Stellung genommen hatte, erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur am
4. Dezember 2020 einen Entscheid, der den Parteien am 15. Dezember 2020 nach Massgabe von Art. 239 Abs. 2 lit. b ZPO, d.h. durch Zustellung des Disposi- tivs ohne schriftliche Begründung, eröffnet wurde. In der Folge verlangten beide Parteien die schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020, die Ehefrau mit Eingabe vom 17. Dezember 2020, A._____ mit Eingabe vom 18. De- zember 2020. Mit Gesuchen gleichen Datums beantragte A._____ zudem den Ausstand des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur, D._____, sowie der Aktuarin, E._____ für jegliche Verfahren der Eheleute. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 verlangte er sodann nochmals, bei gleichzeitiger Bestäti- gung seines Ausstandsgesuches, die umgehende schriftliche Begründung des ergangenen Massnahmeentscheides. B. Zur Behandlung der beiden Ausstandsgesuche eröffnete das Regionalge- richt Plessur die separaten Verfahren Proz. Nr. 115-2020-60 und Nr. 115-2020-61. Den betroffenen Gerichtspersonen wurde Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme angesetzt, worauf beide mit Eingaben vom 27. Januar 2021 das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 replizier- te A._____ zu den ihm zugestellten Stellungnahmen und hielt an seinem Ausstandsbegehren fest. Zugleich forderte er erneut die schriftliche Begründung des Entscheides vom 4. Dezember 2020 respektive die Zustellung eines berichtig- ten begründeten Entscheides innert 10 Tagen. C. Mit Entscheiden vom 11. März 2021, mitgeteilt am 24. März 2021, wurden die beiden Ausstandsgesuche vom 18. Dezember 2020 abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2020-
364) beim Kantonsgericht von Graubünden Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO. Darin stellte er mit Verweis auf Art. 327 Abs. 4 ZPO sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei dem Einzelrichter in Zivilsachen am Re- gionalgericht Plessur eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des Beschwerdeent- scheids zur Behandlung der Sache anzusetzen, dies unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten des Staates.
3 / 6 E. Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 16. April 2021 auf eine Stellungnahme zu der Beschwerde und liess dem Kantonsgericht von Graubünden gleichentags u.a. die Akten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2020-364) sowie die Akten der beiden Verfahren betreffend Ausstand des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur, D._____ (Proz. Nr. 115-2020-60), und der Aktuarin, E._____ (Proz. Nr. 115-2020-61), überbringen. F. Mit Schreiben vom 22. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens des Regionalgerichts Plessur vom 16. April 2021 zugesandt und ihm mitgeteilt, dass sich angesichts des Verzichts auf eine Stellungnahme seitens des Regionalgerichts Plessur ein weiterer Schriftenwechsel erübrige, dass die Sa- che spruchreif sei und dass sie im Verfahren gemäss Art. 23 ff. KGV der I. Zivilkammer zum Entscheid vorgelegt werde. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen aufgefordert, bis zum 3. Mai 2021 eine Kostennote einzureichen. G. Mit Eingabe vom 27. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kosten- note der Rechtsanwältin Sonja Achermann Bernaschina ein. Diese wurde dem Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 29. April 2021 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den am
23. April 2021 in schriftlich begründeter Form eröffneten Entscheid betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2020-364) Beru- fung. I. Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Eingabe vom 11. Mai 2021 auf eine Stellungnahme betreffend die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens. Auch der Beschwerdeführer liess sich diesbezüglich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Durch die Berufung des Beschwerdeführers erhielt das Kantonsgericht Kenntnis der in der Zwischenzeit erfolgten schriftlichen Begründung des Ent- scheids vom 4. Dezember 2020. Mit der schriftlichen Begründung wurde die Rechtsverzögerung beseitigt, womit das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Beschwerdeverfahren entfallen ist. Die Beschwerde ist somit von der Verfahrens- leitung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 242 ZPO; Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).
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2.1.
Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, werden die Pro-
zesskosten grundsätzlich nach Ermessen verteilt (Art. 107 abs. 1 lit. e ZPO). Da-
bei ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur
Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre,
bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit ge-
führt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Viktor
Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schwei-
zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 201, N 8 zu Art. 107 ZPO). Hierzu
sind die Parteien anzuhören (BGE 142 III 290 E. 4.2; Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7297).
2.2.
Vorliegend gab das Zuwarten des Regionalgerichts Plessur mit der schriftli-
chen Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020 Anlass zu der Rechts-
verzögerungsbeschwerde. Letztere wäre nach summarischer Prüfung und Würdi-
gung der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes
mutmasslich gutzuheissen gewesen. Die zeitnahe Ausfertigung der schriftlichen
Begründung war für den Beschwerdeführer von Bedeutung, da die Fehlerhaftigkeit
des Entscheids im Raum stand und gleichzeitig aufgrund dieses Entscheids die
Vollstreckung drohte. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren war in diesem Sta-
dium zudem nicht komplex hinsichtlich des zu ergreifenden Verfahrensschrittes
und die schriftliche Begründung an sich erforderte angesichts des auf die Unter-
haltszahlungen beschränkten Verfahrensgegenstands und des geringen Aktenum-
fangs auch keine umfangreichen Abklärungen. Allfällige (andere) Gründe für die
Verzögerung blieben mit dem Verzicht auf eine Stellungnahme durch das Regio-
nalgericht Plessur unbekannt. Ohne dahingehende Stellungnahme wären auch
nicht weitere Verzögerungsgründe zugunsten des Regionalgerichts Plessur zu
mutmassen und basierend auf diesen die Verzögerung zuzulassen gewesen. Die
Untätigkeit erfolgte somit ohne ersichtlichen Grund und stellte in der derzeitigen
Konstellation eine Rechtsverzögerung dar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen
gewesen wäre. Schliesslich trat der Grund für die Gegenstandslosigkeit – die er-
folgte schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020 – beim Re-
gionalgericht Plessur ein, was zwar allein noch nicht zu dessen Lasten ausgelegt
werden könnte, war es ja gerade geboten, möglichst bald eine schriftliche Begrün-
dung auszufertigen. Jedoch erfolgte die Mitteilung des begründeten Entscheids
nur eine Woche, nachdem das Regionalgericht Plessur ohne weitere Ausführung
auf eine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren verzichtetet hatte (act. A.2).
Wäre in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass die schriftliche Be-
gründung bereits erstellt oder in Bearbeitung ist, hätte dies eine materielle Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde erübrigt. Auch nach der Mitteilung des begrün-
E. 5 / 6
deten Entscheids an die Parteien informierte das Regionalgericht Plessur das
Kantonsgericht nicht über diesen, die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Ver-
fahrens nach sich ziehenden Erledigungsgrund. Die dadurch unnötigerweise ent-
standenen Kosten sind in Anwendung der eingangs erwähnten Kriterien dem Re-
gionalgericht Plessur anzulasten.
2.3
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nach Art. 10 VGZ (BR 320.210)
auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, sind somit dem Kanton Graubünden aufzu-
erlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen.
2.4.
Der Beschwerdeführer macht mit Honorarrechnung vom 27. April 2021 ei-
nen Aufwand von total CHF 862.70 (bestehend aus 2h 25' anwaltlicher Arbeits-
aufwand [CHF 725.00] zzgl. Spesen von CHF 76.00 und MwSt. von 7.7% [CHF
61.68 Auf CHF 801.00] geltend (act. G.1). Angesichts des einfachen Schriften-
wechsels und des Umfangs der eingereichten Rechtsschrift erscheint der verrech-
nete Zeitaufwand angemessen. Der mit Honorarvereinbarung vom 15. Februar
2019 (eingereicht im Scheidungsverfahren [Proz. Nr. 115-2018-79], RG act. IV.2)
vereinbarte Stundensatz von CHF 300.00 erweist sich jedoch als zu hoch. Als üb-
lich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1
HV [BR 310.250]). Das Honorar ist entsprechend auf den Ansatz von CHF 270.00
pro Stunde zu kürzen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitauf-
wandes ergibt sich damit ein Honorar von CHF 652.50 (2h 25' x CHF 270.00). Die
Rechtsanwältin des Beschwerdeführers verrechnete die Telefonate mit dem Be-
schwerdeführer unabhängig ihrer Dauer mit jeweils CHF 4.00 und die weiteren
Barauslagen verrechnete sie, ohne die Kosten detailliert aufzuschlüsseln, bspw.
auf Kopier- und Portokosten. Da sich letztere deshalb nicht überprüfen lassen und
sich die Barauslagen für die Telefonate als zu hoch erweisen, sind die geltend
gemachten Spesen von insgesamt CHF 76.00 auf einen Pauschalbetrag in der
Höhe von 3% des Honorars, d.h. CHF 19.60, zu kürzen. Es ergibt sich somit ins-
gesamt ein Betrag von gerundet CHF 724.00 (bestehend aus CHF 652.50 zzgl.
3% Spesen von CHF 19.60 und 7.7% MwSt. von CHF 51.75 [auf CHF 672.10]).
Diese Parteientschädigung ist vom Kanton Graubünden zu übernehmen und aus
der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1
ZPO; BGE 139 III 471 E. 3.3).
E. 6 / 6
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden dem Kanton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt.
- Die Parteientschädigung an A._____ von CHF 724.00 wird dem Kanton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 25. Mai 2021 Referenz ZK1 21 44 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Achermann Bernaschina Via Ramogna 10, 6601 Locarno gegen Regionalgericht Plessur Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsverzögerung (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungs- verfahren) Mitteilung
28. Juni 2021
2 / 6 Sachverhalt A. Beim Regionalgericht Plessur ist seit Dezember 2018 das Scheidungsver- fahren zwischen C._____ (nachfolgend: Ehefrau) und A._____ hängig (Proz. Nr. 115-2018-79). Auf Gesuch der Ehefrau vom 5. Mai 2020 um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2020-364), zu welchem A._____ am 29. Mai 2020 Stellung genommen hatte, erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur am
4. Dezember 2020 einen Entscheid, der den Parteien am 15. Dezember 2020 nach Massgabe von Art. 239 Abs. 2 lit. b ZPO, d.h. durch Zustellung des Disposi- tivs ohne schriftliche Begründung, eröffnet wurde. In der Folge verlangten beide Parteien die schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020, die Ehefrau mit Eingabe vom 17. Dezember 2020, A._____ mit Eingabe vom 18. De- zember 2020. Mit Gesuchen gleichen Datums beantragte A._____ zudem den Ausstand des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur, D._____, sowie der Aktuarin, E._____ für jegliche Verfahren der Eheleute. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 verlangte er sodann nochmals, bei gleichzeitiger Bestäti- gung seines Ausstandsgesuches, die umgehende schriftliche Begründung des ergangenen Massnahmeentscheides. B. Zur Behandlung der beiden Ausstandsgesuche eröffnete das Regionalge- richt Plessur die separaten Verfahren Proz. Nr. 115-2020-60 und Nr. 115-2020-61. Den betroffenen Gerichtspersonen wurde Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme angesetzt, worauf beide mit Eingaben vom 27. Januar 2021 das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 replizier- te A._____ zu den ihm zugestellten Stellungnahmen und hielt an seinem Ausstandsbegehren fest. Zugleich forderte er erneut die schriftliche Begründung des Entscheides vom 4. Dezember 2020 respektive die Zustellung eines berichtig- ten begründeten Entscheides innert 10 Tagen. C. Mit Entscheiden vom 11. März 2021, mitgeteilt am 24. März 2021, wurden die beiden Ausstandsgesuche vom 18. Dezember 2020 abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2020-
364) beim Kantonsgericht von Graubünden Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO. Darin stellte er mit Verweis auf Art. 327 Abs. 4 ZPO sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei dem Einzelrichter in Zivilsachen am Re- gionalgericht Plessur eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des Beschwerdeent- scheids zur Behandlung der Sache anzusetzen, dies unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten des Staates.
3 / 6 E. Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 16. April 2021 auf eine Stellungnahme zu der Beschwerde und liess dem Kantonsgericht von Graubünden gleichentags u.a. die Akten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2020-364) sowie die Akten der beiden Verfahren betreffend Ausstand des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur, D._____ (Proz. Nr. 115-2020-60), und der Aktuarin, E._____ (Proz. Nr. 115-2020-61), überbringen. F. Mit Schreiben vom 22. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens des Regionalgerichts Plessur vom 16. April 2021 zugesandt und ihm mitgeteilt, dass sich angesichts des Verzichts auf eine Stellungnahme seitens des Regionalgerichts Plessur ein weiterer Schriftenwechsel erübrige, dass die Sa- che spruchreif sei und dass sie im Verfahren gemäss Art. 23 ff. KGV der I. Zivilkammer zum Entscheid vorgelegt werde. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen aufgefordert, bis zum 3. Mai 2021 eine Kostennote einzureichen. G. Mit Eingabe vom 27. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kosten- note der Rechtsanwältin Sonja Achermann Bernaschina ein. Diese wurde dem Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 29. April 2021 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den am
23. April 2021 in schriftlich begründeter Form eröffneten Entscheid betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2020-364) Beru- fung. I. Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Eingabe vom 11. Mai 2021 auf eine Stellungnahme betreffend die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens. Auch der Beschwerdeführer liess sich diesbezüglich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen. Erwägungen 1. Durch die Berufung des Beschwerdeführers erhielt das Kantonsgericht Kenntnis der in der Zwischenzeit erfolgten schriftlichen Begründung des Ent- scheids vom 4. Dezember 2020. Mit der schriftlichen Begründung wurde die Rechtsverzögerung beseitigt, womit das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Beschwerdeverfahren entfallen ist. Die Beschwerde ist somit von der Verfahrens- leitung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 242 ZPO; Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).
4 / 6 2.1. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, werden die Pro- zesskosten grundsätzlich nach Ermessen verteilt (Art. 107 abs. 1 lit. e ZPO). Da- bei ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit ge- führt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 201, N 8 zu Art. 107 ZPO). Hierzu sind die Parteien anzuhören (BGE 142 III 290 E. 4.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7297). 2.2. Vorliegend gab das Zuwarten des Regionalgerichts Plessur mit der schriftli- chen Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020 Anlass zu der Rechts- verzögerungsbeschwerde. Letztere wäre nach summarischer Prüfung und Würdi- gung der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes mutmasslich gutzuheissen gewesen. Die zeitnahe Ausfertigung der schriftlichen Begründung war für den Beschwerdeführer von Bedeutung, da die Fehlerhaftigkeit des Entscheids im Raum stand und gleichzeitig aufgrund dieses Entscheids die Vollstreckung drohte. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren war in diesem Sta- dium zudem nicht komplex hinsichtlich des zu ergreifenden Verfahrensschrittes und die schriftliche Begründung an sich erforderte angesichts des auf die Unter- haltszahlungen beschränkten Verfahrensgegenstands und des geringen Aktenum- fangs auch keine umfangreichen Abklärungen. Allfällige (andere) Gründe für die Verzögerung blieben mit dem Verzicht auf eine Stellungnahme durch das Regio- nalgericht Plessur unbekannt. Ohne dahingehende Stellungnahme wären auch nicht weitere Verzögerungsgründe zugunsten des Regionalgerichts Plessur zu mutmassen und basierend auf diesen die Verzögerung zuzulassen gewesen. Die Untätigkeit erfolgte somit ohne ersichtlichen Grund und stellte in der derzeitigen Konstellation eine Rechtsverzögerung dar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre. Schliesslich trat der Grund für die Gegenstandslosigkeit – die er- folgte schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020 – beim Re- gionalgericht Plessur ein, was zwar allein noch nicht zu dessen Lasten ausgelegt werden könnte, war es ja gerade geboten, möglichst bald eine schriftliche Begrün- dung auszufertigen. Jedoch erfolgte die Mitteilung des begründeten Entscheids nur eine Woche, nachdem das Regionalgericht Plessur ohne weitere Ausführung auf eine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren verzichtetet hatte (act. A.2). Wäre in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass die schriftliche Be- gründung bereits erstellt oder in Bearbeitung ist, hätte dies eine materielle Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde erübrigt. Auch nach der Mitteilung des begrün-
5 / 6 deten Entscheids an die Parteien informierte das Regionalgericht Plessur das Kantonsgericht nicht über diesen, die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Ver- fahrens nach sich ziehenden Erledigungsgrund. Die dadurch unnötigerweise ent- standenen Kosten sind in Anwendung der eingangs erwähnten Kriterien dem Re- gionalgericht Plessur anzulasten. 2.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nach Art. 10 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, sind somit dem Kanton Graubünden aufzu- erlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen. 2.4. Der Beschwerdeführer macht mit Honorarrechnung vom 27. April 2021 ei- nen Aufwand von total CHF 862.70 (bestehend aus 2h 25' anwaltlicher Arbeits- aufwand [CHF 725.00] zzgl. Spesen von CHF 76.00 und MwSt. von 7.7% [CHF 61.68 Auf CHF 801.00] geltend (act. G.1). Angesichts des einfachen Schriften- wechsels und des Umfangs der eingereichten Rechtsschrift erscheint der verrech- nete Zeitaufwand angemessen. Der mit Honorarvereinbarung vom 15. Februar 2019 (eingereicht im Scheidungsverfahren [Proz. Nr. 115-2018-79], RG act. IV.2) vereinbarte Stundensatz von CHF 300.00 erweist sich jedoch als zu hoch. Als üb- lich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Das Honorar ist entsprechend auf den Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde zu kürzen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitauf- wandes ergibt sich damit ein Honorar von CHF 652.50 (2h 25' x CHF 270.00). Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers verrechnete die Telefonate mit dem Be- schwerdeführer unabhängig ihrer Dauer mit jeweils CHF 4.00 und die weiteren Barauslagen verrechnete sie, ohne die Kosten detailliert aufzuschlüsseln, bspw. auf Kopier- und Portokosten. Da sich letztere deshalb nicht überprüfen lassen und sich die Barauslagen für die Telefonate als zu hoch erweisen, sind die geltend gemachten Spesen von insgesamt CHF 76.00 auf einen Pauschalbetrag in der Höhe von 3% des Honorars, d.h. CHF 19.60, zu kürzen. Es ergibt sich somit ins- gesamt ein Betrag von gerundet CHF 724.00 (bestehend aus CHF 652.50 zzgl. 3% Spesen von CHF 19.60 und 7.7% MwSt. von CHF 51.75 [auf CHF 672.10]). Diese Parteientschädigung ist vom Kanton Graubünden zu übernehmen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 471 E. 3.3).
6 / 6 Demnach wird verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden dem Kanton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. 3. Die Parteientschädigung an A._____ von CHF 724.00 wird dem Kanton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: